Freistellung, Verdienstausfall & Entschädigung
Entschädigung für ehrenamtliche Jugendarbeit
SONDERREGELUNG 01.03.2020 - 31.08.2020:
Es wird "auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit [verzichtet] für alle diejenigen, die bereits vor dem 01.01.2020 eine Juleica hatten. Die anteilige Entschädigung ist nur für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.“
(Beschluss durch den Jugendhilfeausschuss des Kreises Segeberg vom 11.06.2020, DrS/2020/099)
HINWEIS:
Der Antrag auf Entschädigung von Jugendleiter*innen ist bis zum 15.November des laufenden Kalenderjahres einzureichen.
TIPP: Jugendleiter*innen können auch bei ihrer Stadt bzw. Gemeinde fragen, ob sie sie zusätzlich zum Kreis für die ehrenamtliche Tätigkeit finanziell entschädigen.
Freistellung & Verdienstausfall
NEU: Ab dem 28. Januar 2020 trat eine neue Freistellungsverordung in Kraft! Die wesentlichen Änderungen zur vorherigen Verordnung sind:
Eine Version der neuen Freistellungsverordnung, in der alle Änderungen markiert sind, bietet der Landesjugendring SH hier an.
HINWEIS: Der Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall soll zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Wenn keine Juleica vorliegt, muss die besondere Qualifikation des*r Antragsstellenden schriftlich vom Träger nachgewiesen werden.
Update:
Wir arbeiten im Homeoffice, deshalb erreicht ihr uns um Besten via E-Mail: info(at)kjr-se.de .
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